STATUTEN
des „MERKER-Vereins“ (Verein zur Publikation einer Opernzeitschrift)
ZVR 347368675
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Merker-Verein“ mit der Beifügung „Verein zu Publikation einer Opernzeitschrift“. Er hat seinen Sitz in Wien.
Der Tätigkeitsbereich des Vereines erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet Österreichs und auf das Ausland. Bei Bedarfsfall können auch Zweigvereine gegründet werden.
§ 2
Zweck und Ziel des Vereins
2.1 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Herausgabe der periodischen Vereinszeitschrift „Der neue Merker“ sowie die Förderung des allgemeinen Verständnisses für Kunst und Kultur, insbesondere des Musiktheaters.
2.2 Der Verein strebt zu diesem Zweck die Zusammenarbeit mit Bundeseinrichtungen, Gemeinden, mit anderen Vereinigungen, Vereinen und Institutionen, sowie mit Wirtschaftsunternehmen im In- und Ausland an.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
3.1 Der Vereinszweck soll durch entsprechende organisatorische Arbeit und freiwillige Tätigkeit seiner Mitglieder sowie durch die Aufbringung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel erreicht werden. Diese können durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Legate, Sachzuwendungen und Erträgnisse aus den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen und Publikationen aufgebracht werden.
3.2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch
a) regelmäßige Berichtserstattung über Opernaufführungen und Konzerte, mit dem Schwerpunkt Wiener Staatsoper
b) Veranstaltung von Konzerten
c) regelmäßige Berichterstattung auf der Internetplattform des Vereins
§ 4
Das Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1.Jänner und endet mit dem 31. Dezember.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglieder können sowohl physische als auch juristische Personen sein.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Mit dem Abschluss und der Bezahlung eines Abonnements der Vereinszeitschrift „Der neue Merker“ und der Kenntnisnahme der Vereinsstatuten erfolgt eine automatische Aufnahme als Mitglied des „Merker-Vereins“.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Streichung.
7.2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand muss hiervon schriftlich verständigt werden. Eventuell bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge für das laufende Vereinsjahr werden in diesem Fall nicht retourniert.
7.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und / oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Vom erfolgten Ausschluss ist das ausgeschlossene Mitglied schriftlich zu verständigen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Alle bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens entstandenen Verpflichtungen bleiben jedoch bestehen.
7.4 Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten beglichen wurde.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
8.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
8.2. Auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.
8.3. Alle Mitglieder haben die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und erlassene Geschäftsordnungen einzuhalten und anzuerkennen.
8.4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnte.
8.5. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 9
Beiträge
9.1. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Generalversammlung festgelegt.
9.2 Alle Mitglieder müssen die durch die Generalversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zahlen.
9.3. Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb des ersten Monats nach Erhalt des Zahlscheins zu bezahlen.
§ 10
Organe des „Merker-Vereins“
Die Organe des Merker-Vereins sind: 10.1. die Generalversammlung
10.2. der Vorstand
10.3. die Rechnungsprüfer
10.4. das Schiedsgericht
§ 11
Die Generalversammlung
11.1 Die ordentliche Generalversammlung findet über Beschluss des Vorstands in der Regel einmal jährlich statt. Sie wird über Beschluss des Vorstands anberaumt, welcher – falls erforderlich – auch außerordentliche Generalversammlungen zusätzlich ansetzen kann.
11.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen und mit Angabe der gewünschten Tagesordnung versehenen begründeten Antrag von mindestens 1/10 stimmberechtigter Vereinsmitglieder oder der Rechnungsprüfung stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens zwei Monate nach Beschluss oder nach Einlangen des Antrages beim Vorstand auf Einberufung stattzufinden.
11.3 Die Einberufung sowohl der ordentlichen wie auch der außerordentlichen Generalversammlung hat mindestens 4 Wochen vor dem festgelegten Termin schriftlich oder elektronisch an die Mitglieder zu erfolgen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnungspunkte, des Zeitpunkts und des Orts der Generalversammlung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand bzw. in den gesetzlichen oder in den Statuten vorgesehenen Fällen durch die Rechnungsprüfer.
11.4 Anträge zu Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge sind bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand kann die Behandlung von Anträgen, die nach diesem Zeitpunkt eingebracht werden, ablehnen oder bis zur nächsten Generalversammlung vertagen.
11.5 Der Vorstand hat mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung sämtliche Anträge zu Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge elektronisch auf seiner Vereinshomepage zu veröffentlichen.
11.6 Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ordentliche juristische Personen werden durch eine physische Person als Organ vertreten. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt.
11.7 Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichstand entscheidet die Stimme des Präsidenten. Bei Statutenänderung ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln, bei Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
11.8 Den Vorsitz zur Generalversammlung führt der Präsident, falls dieser verhindert ist, der Vizepräsident. Sollte auch der Vizepräsident verhindert sein, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
11.9 Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer a.o. Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
§ 12
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
12.1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands
12.2 die Entgegennahme der vom Vorstand erstellten Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Merker-Vereins sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer, jeweils für die relevante Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist
12.3. die Entlastung des Vorstands
12.4 die Wahl des Vorstands aus dem Kreis der stimmberechtigten physischen Mitglieder
12.5 die Wahl der Rechnungsprüfer
12.6 die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Beiträgen
12.7 die Beschlussfassung über Statutenänderungen
12.8 die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen oder Abstimmungspunkte
12.9 die Auflösung des Vereins
12.10 Für die vorzunehmenden Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer kann jedes stimmberechtigte Mitglied und der Vorstand per se Wahlvorschläge vorbereiten. Der Vorstand hat diese eingebrachten Wahlvorschläge bekannt zu geben. Über jede besetzte Stelle ist, falls die Generalversammlung nicht einer Vereinfachung des Wahlvorganges zustimmt, gesondert abzustimmen, wobei eine einfache Stimmenmehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Findet kein Wahlvorschlag über eine zu besetzende Stelle die erforderliche Mehrheit, so ist zur Abstimmung über in der Zwischenzeit zu erstellende neue Wahlvorschläge eine weitere (außerordentliche) Generalversammlung anzuberaumen.
Die Abstimmung in der Generalversammlung erfolgt öffentlich, es sei denn, dass eine geheime Abstimmung von der Generalversammlung über Antrag beschlossen oder vom Vorsitzenden angeordnet wird.
Bei Bestellung von Organen oder Mitgliedern von Organen stimmt die vorgeschlagene Person mit. Stimmenthaltungen sind möglich.
Jede Wahl ist annahmebedürftig. Jedes Mitglied, das in ein Organ gewählt werden soll, hat vor Durchführung der Wahl in der Generalversammlung die Erklärung abzugeben, dass für den Fall der Wahl das Amt angenommen wird.
Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, in das die Mitglieder jederzeit Einsicht nehmen können.
§ 13
Der Vorstand
13.1 Der Vorstand besteht aus
13.1.1 dem Präsidenten
13.1.2 dem Vizepräsidenten
13.1.3 dem Schriftführer
13.1.4 dem Schriftführer-Stellvertreter
13.1.5 dem Kassier
13.1.6 dem Kassier-Stellvertreter
13.2 Es können weitere Mitglieder mit beratender Stimme kooptiert werden.
13.3 Die Funktionsdauer jedes Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
13.4 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Die nächste Generalversammlung hat dies formell zu bestätigen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
13.5 Der Vorstand wird vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten schriftlich, mündlich oder per Email einberufen
13.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Personen anwesend sind.
13.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
13.8 Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der an Jahren ältere Vizepräsident. Falls auch dieser verhindert sein sollte, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
13.9 Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion des Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder durch Rücktritt.
13.10 Die Generalversammlung kann jederzeit entweder einzelne Mitglieder des Vorstandes oder den gesamten Vorstand seiner Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
13.11 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist nachweislich an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes bzw. eines einzelnen Vorstandsmitglieds, sofern dadurch die Handlungsunfähigkeit des Vorstandes begründet würde, wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes oder Vorstandsmitglieds wirksam.
§ 14
Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
14.1 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
14.2 Bericht an die Generalversammlung über Tätigkeiten und finanzielle Gebarung des Vereins
14.3 Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensrechnung des Vereins innerhalb der ersten drei Monate eines Vereinsjahres für das vorangegangene Rechnungsjahr und Vorlage an die Rechnungsprüfer sowie Erteilung der für die Prüfung erforderlichen Auskünfte an die Rechnungsprüfer.
14.4 Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern, Kooptierung von Vorstandsmitgliedern, Erstellung von Geschäftsordnungen
14.5 Einhebung der Mitgliedsbeiträge
14.6 Verwaltung des Vereinsvermögens
14.7 Aufnahme und Kündigung von etwaigen Angestellten des Vereins
14.8 Bestellung des Chefredakteurs der Vereinszeitschrift „Der neue Merker“
14.9 Bestellung des Chefredakteurs für die Homepage
14.10 Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Über die Genehmigung des Protokolls hat der Vorstand in seiner nächsten Sitzung zu entscheiden.
§ 15
Vertretung des Vereins
15.1 Die Vertretung des Vereins nach außen obliegt dem Präsidenten und im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten.
15.1.1 In Geldangelegenheiten wird der Verein durch den Präsidenten und den Kassier vertreten. Im Zusammenhang mit der Führung von Bankkonten und – depots des Vereins sind folgende Funktionäre zur kollektiven Vertretung des Vereins berechtigt:
15.1.1 der Präsident einzeln
15.1.2 der Kassier einzeln /der Kassierstellvertreter
15.1.3 der Vizepräsident
§ 16
Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
16.1 Der Präsident (im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident) führt den Vorsitz der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung Entscheidungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
16.2 Die Vizepräsidenten haben dem Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
16.3 Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Er unterstützt den Kassier bei Mitgliederangelegenheiten. Im Fall der Verhinderung übernimmt diese Aufgaben der Schriftführer-Stellvertreter.
16.4 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Ihm obliegt die Einhebung der Mitgliedsbeiträge. Zum Ende des Geschäftsjahres hat der Kassier eine schriftliche Abrechnung vorzulegen. Diese liegt für jedes stimmberechtigte Mitglied bei der Generalversammlung zur Einsichtnahme auf. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Kassiers jene Person, die vom Vorstand für die Ausübung der Tätigkeiten bestimmt wird.
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§ 17
Die Rechnungsprüfer
In der ordentlichen Generalversammlung werden für die folgenden drei Vereinsjahre zwei Mitglieder zu Rechnungsrevisoren und zwei Ersatzmänner gewählt. Wiederwahl ist möglich. Zu diesem Amte ist jedes stimmberechtigte Mitglied wählbar, falls es nicht schon eine andere Funktion im Vorstand ausübt. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Gebarung des Vorstandes jederzeit zu prüfen und sind verpflichtet, über die ordnungsgemäße Führung der Bücher, über die Richtigkeit der Rechnungen sowie des Gebarungs- und Vermögensausweises der ordentlichen Generalversammlung Bericht zu erstatten und einen Antrag zur rechtlichen Entlastung des Vorstandes zu stellen.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 18
Schiedsgericht
18.1 In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet vorrangig das Schiedsgericht.
18.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei physischen Vereinsmitgliedern zusammen und wird in einem konkreten Streitfall derart gebildet, dass ein Streitteil gegenüber dem Vorstand das Schiedsgericht anruft und gleichzeitig ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von sieben Tagen seinerseits ein anderes Mitglied des Schiedsgerichtes schriftlich namhaft. Mehrere Personen einer Streitpartei machen gemeinsam ein Mitglied namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die so namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage mit Stimmenmehrheit ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Keine der beiden Streitparteien darf sich selbst als Schiedsrichter namhaft machen, ebenso darf keine Streitpartei selbst zum Vorsitzenden gewählt werden.
18.3 Ziel des Schiedsgerichtes ist die vereinsinterne, außergerichtliche Beilegung von Vereinsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens, insbesondere unter Wahrung des beiderseitigen Gehörs. Zu diesem Zweck sind die Streitteile zu einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen zu laden.
18.4 Das Schiedsgericht muss spätestens 6 Wochen nach dessen Anrufung eine Entscheidung gefällt haben. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht schon vorher beendet ist, steht nach Ablauf dieser Frist für Rechtsstreitigkeiten der ordentliche Rechtsweg offen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht endet durch eine Einigung der Streitteile oder durch eine schriftliche Empfehlung des Schiedsgerichtes. Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind (z.B. die Frage, ob zu einer Veranstaltung ein bestimmter Ehrengast einzuladen ist) entscheidet das Schiedsgericht endgültig.
18.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 19
Freiwillige Auflösung des Vereines
19.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erfolgen und ist nur mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich. Die Generalversammlung beschließt in diesem Fall auch über die Verwendung eines etwaigen Vereinsvermögens. Dieses Vermögen soll einem karitativen Zweck (Förderung öffentlicher musikalischer Institutionen) zugeführt werden. Für den Fall des Bestehens von Vereinsvermögen wird dieses gemäß den Vorgaben der Generalversammlung durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten liquidiert.
19.2 Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt verlautbaren, solange die Tatsache der Auflösung noch nicht in einem zentralen Vereinsregister (siehe §§ 18f. Vereinsgesetz 2002) ersichtlich gemacht werden kann.
§ 20
Änderung der Statuten
Die Änderung der Statuten tritt unmittelbar mit Beschlussfassung in Kraft. Die neuen Organe sind sofort zu bestellen.